Prüfinhalt einer Prüfung

Gemäß den Vorschriften sind alle „Wirtschaftbeteiligte“, die mit Ihrem Unternehmen in Kontakt stehen, gegen die jeweils aktuelle Sanktionsliste zu prüfen. Das bedeutet, dass der Prüfinhalt nicht nur aus Ihre Kunden, sondern auch aus Ihre Lieferanten besteht. Neben den Firmen als direkter Geschäftskontakt sind auch die Ansprechpartner separat einer Sanktionslistenprüfung zu unterziehen. Das heißt, Die Prüfung muss getrennt von dem Unternehmen in dem Ihr Ansprechpartner beschäftigt ist durchgeführt werden. Auch wenn ein Unternehmen nicht auf einer Sanktionsliste eingetragen ist, ist es durchaus denkbar, dass der Ansprechpartner dennoch auf einer Sanktionsliste zu finden ist.

Darüber hinaus ist als Prüfinhalt auch die gesamte Belegschaft des eigenen Unternehmens an zu sehen. Diese Prüfung wird natürlich von Datenschützern heiß diskutiert. Doch gab es zu diesem Thema bereits ein Urteil, dass eine solche Prüfung rechtens ist.

Nach den Regularien der DSGVO sollte eine Sanktionslistenprüfung, nach Mitteilung der Beteiligten, insbesondere den Mitarbeitern des Unternehmens, mit welchen Daten gegen die Sanktionslisten geprüft, wie und wie lange die Daten gespeichert werden sowie die Zurverfügungstellung des Ergebnisses dieser Prüfung an den jeweilig betroffenen Beteiligten, kein Problem mehr darstellen.

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