Sanktionslistenprüfung Ihrer Geschäftspartner vor Vertragsabschluss

Sanktionslistenprüfung vor Vertragsabschluss

Was viele nicht wissen: Eine große Zahl der in den für deutsche Unternehmen relevanten Sanktionslisten verzeichneten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen haben Adressen in Deutschland oder sind sogar deutsch. Damit besteht nicht nur für Unternehmen mit Auslandskontakten, sondern ebenso für jene, die nur inländische Geschäftskontakte unterhalten die Verpflichtung zur Überprüfung aller Geschäftskontakte !

Sie als Unternehmer sind für die Umsetzung der Antiterrorismus-Compliance verantwortlich und werden bei Nichtbeachtung zur Rechenschaft gezogen. Eine Zuwiderhandlung wird nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Embargoverstoß gewertet und ist mit drastischen Strafen belegt: Vorsätzliche Verstöße können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bereits der Versuch ist strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden !

Auch die Verletzung der Mitteilungspflicht wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.